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Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg

Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, führt die Agentur für Arbeit immer eine Sperrzeitprüfung durch. Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, so bekommt die „bestrafte“ Person für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit ist daher eine wichtige Sanktion der Arbeitsagentur. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen und die Gründe für ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der dem vorsätzlichen Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegenwirken soll. Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, die Verhängung einer Sperrzeit von vornherein möglichst zu vermeiden oder erfolgreich einen Widerspruch gegen einen Sperrfristbescheid einzulegen. Kontaktieren Sie daher frühzeitig einen Rechtsanwalt zur Vermeidung von Einbußen beim Arbeitslosengeld.

 

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