
Kündigungsschutz Hamburg
§ 2 KschG enthält eine Legaldefinition des Begriffes der Änderungskündigung. Danach liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet.
Die Änderungskündigung kann als ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen werden und als außerordentliche Änderungskündigung. Von der Änderungskündigung zu unterscheiden ist die Teilkündigung. Mit dieser sollen gegen den Willen der anderen Partei einzelne Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag herausgenommen werden und der Rest des Vertrages bleibt bestehen. Eine Teilkündigung ist unwirksam, da kein Vertragspartner sich einseitig zum Teil der Bindung aus dem Arbeitsvertrag entziehen können soll, ohne zugleich den anderen Partner aus seinen Verpflichtungen zu entlassen.
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot. Die Schriftform ist jedoch schon gewahrt, wenn die neu geltenden Vertragsbedingungen dem Kündigungsschreiben entnommen werden können.
Ein Arbeitnehmer kann in unterschiedlicher Weise auf eine Änderungskündigung reagieren: