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Kfz-Diebstahl bei ständiger Verwahrung des Kfz-Scheins im Pkw

Bewahrt ein Versicherungsnehmer schon vor Beginn eines Versicherungsverhältnisses mit dem Versicherer den Kfz-Schein dauerhaft in seinem Fahrzeug auf, so entfällt der Anspruch auf Versicherungsentschädigung infolge einer Gefahrerhöhung nicht, mithin bestand dieser Zustand schon bei Beginn des Versicherungsvertrages.


Der Grundsatz, wonach der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Maßnahmen vornehmen darf, die zu einer erheblichen Gefahrerhöhung des Eintritts eines Versicherungsfalles führen können, bleibt hiervon jedoch unberührt.

Dabei steht es jedem Versicherer frei, mögliche Gefahrerhöhungen schon bei Vertragsschluss abzuklären und den Versicherungsnehmer auf die Unsitte des Verwahrens des Kfz-Scheins im Fahrzeug hinzuweisen, insbesondere bei Fahrzeugen, die von verschiedenen Mitarbeitern eines Unternehmens genutzt werden und eine Gefahr der dauerhaften Belassung eines Kfz-Scheins im Pkw besonders hoch ist.

Das OLG Celle widerspricht der Argumentation, dass bei einem dauerhaften Verwahren des Kfz-Scheins lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung vorliege, da bei Fahrzeugen mit Wegfahrsperre ein Diebstahl nur mit besonderer technischer Ausstattung möglich ist und damit bereits Entwendungsvorsatz des Täters notwendig ist, mit der Legitimationswirkung bei Routinekontrollen.
Danach sieht die Polizei bei Vorlage eines Kfz-Scheins in der Regel von näheren Überprüfungen ab, was ein Entdeckungsrisiko des Täters senkt.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 8 U 87 10 vom 21.12.2010
Normen: VVG § 23
[bns]
 

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