E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Folgen einer Organspende können Anspruch gegen die Unfallversicherung begründen

Kommt es infolge einer Organspende zu über den Eingriff hinausgehenden Gesundheitsschäden, kann der Betroffene einen Ausgleich durch die Unfallversicherung verlangen.


Aktuell herrscht eine rege Diskussion um die Ausgestaltung der Organspende. Vor diesem Hintergrund bietet ein Urteil des Bundessozialgerichts potentiellen Spendern neue Sicherheit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines solchen Eingriffs.

Kläger des zugrunde liegenden Sachverhalts war ein Mann, der seinem Bruder eine Niere gespendet hatte. Bei dem Eingriff kam es zu einer Verletzung von Nervengewebe, aufgrund der es zu einer Teillähmung der linken Bauchwand kam. Aufgrund dieses Umstands erlitt der Spender eine Erwerbsminderung von 20 % und begehrte deshalb einen finanziellen Ausgleich durch die gesetzliche Unfallversicherung, da die Spende wie ein Arbeitsunfall zu behandeln sei. Diese widersprach dieser Auffassung und führte aus, dass die Spende auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte. Bei einem Arbeitsunfall sei das nicht der Fall. Um eine Organspende als solchen zu behandeln, müsste ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis Ereignis hinzutreten, Das sei etwa bei einer Infektion der Fall, wohingegen sich die Verletzung des Nervengewebes als übliches Operationsrisiko darstellen würde. Dieser Auffassung erteilte das Gericht mit seiner Begründung eine Absage.

Durch die Verletzung des Nervengewebes und die darauf beruhende Lähmung waren die Voraussetzungen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses gegeben. Es handelt sich dabei um einen über die Organspende hinausgehenden Gesundheitsschaden. Für diesen muss die Unfallkasse aufkommen, da dieser als Arbeitsunfall zu werten ist.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U-16 11 R vom 15.05.2012
Normen: §§ 102, 8 I SGB VII
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-153 drtm-bns 2024-11-24
Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg