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Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zu den Voraussetzungen, wann einem Betroffenen vorläufiger Rechtsschutz bei Stellung des Insolvenzantrages durch ein Finanzamt gewehrt werden kann, äußerte sich das Finanzgericht Hamburg.


Danach hat ein durch den Insolvenzantrag Betroffener dann die Möglichkeit sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den durch das Finanzamt gestellten Antrag zur Wehr zu setzten, wenn entweder kein Insolvenzgrund vorliegt, oder der Antrag als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft zu betrachten ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt geforderten Steuer in Ermangelung eines noch nicht erhaltenen Grundlagenbescheids noch zweifelhaft ist und der Steuerschuldner erstmalig und nur mit einem Teilbetrag rückständig ist. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass Ratenzahlungsangebote des Schuldners abgelehnt wurden und andere Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht ausgeschöpft worden sind, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall war.
 
Finanzgericht Hamburg, Urteil FG HH 2 V 8 11 vom 25.02.2011
Normen: § 114 FGO, § 249, 251 AO
[bns]
 

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