Arbeitsrecht Hamburg - Aktuelles
Mit dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts soll nicht nur das gesellschaftliche Engagement gefördert werden. Das Gesetzespaket sieht auch eine Änderung des allgemeinen Vereinsrechts vor, die für viele Vereine die Anpassung ihrer Satzungen erforderlich machen dürfte. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.
Laut der geplanten Änderung sind die Mitglieder von Vereinsvorständen künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben danach gesetzlich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen. Alle anderen Zahlungen sind hingegen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umfasst. Sollen sie gewährt werden, muss die Satzung angesichts des dem Vereinsrecht gesetzlich zu Grunde liegenden Satzungsvorbehalts eine entsprechende Regelung enthalten. Eine Anpassung der Satzung ist unter anderem dann erforderlich, wenn keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder getroffen wurde oder die Satzung mehrdeutige Formulierungen wie "pauschalen Aufwandsersatz" bzw. "Aufwandsentschädigungen" enthält.
Um ausreichend Zeit für erforderliche Anpassungen zu haben, sollten Vereinssatzungen zeitnah überprüft werden, damit die Mitgliederversammlung bei Bedarf eine entsprechende Satzungsänderung beschließen kann. Fehlt nämlich zukünftig eine Vergütungsbestimmung, sind die Vergütungen wegen des gesetzlichen Leitbilds der unentgeltlichen Tätigkeit unzulässig. Zahlungen hätten für das betroffene Vorstandsmitglied dann zur Folge, dass dem Verein ein Rückerstattungsanspruch zusteht, die Entgegennahme solcher Entgelte ein pflichtwidriges Handeln bedeutet, das gegebenenfalls zur Schadensersatzpflicht führen kann, und die Verzichtswirkung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung gegebenenfalls entfällt.
Für eine Änderung der Satzung bleibt momentan noch genügend Zeit. Ursprünglich sollte die Gesetzesänderung nämlich schon nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft treten. Auf die deutliche Kritik an dieser kurzen Frist hat der Gesetzgeber reagiert und sieht jetzt ein Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2015 vor. Bis dahin muss die Satzung entsprechend geändert sein.