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BVerfG zur Benachteiligung ausländischer Besucher eines kommunalen Schwimmbads

Die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Münchens sei vollkommen unbegründbar sowie offensichtlich unhaltbar.

Der österreichische Beschwerdeführer besuchte 2005 ein Freizeitbad, welches von der Beklagten des Ausgangsverfahrens geführt wird. Die Beklagte gewährt Einwohnern von fünf Gemeinden einen Eintrittsrabatt von einem Drittel. Diese Gemeinden sind Mitglieder des Fremdenverkehrsverbandes, der Alleingesellschafter der Beklagten ist.

Der Beschwerdeführer hielt diesen Preisnachlass für eine unangemessene Benachteiligung. Das AG Laufen sowie das OLG München sahen dies jedoch anders und wiesen seine Klage ab. Das BVerfG kam zu der Überzeugung, dass die vorinstanzlichen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Fachgerichte uneingeschränkt an die Grundrechte gebunden.

Das BVerfG sah keine Rechtfertigungsmöglichkeiten für den Grundrechtseingriff. Grundsätzlich ist Gemeinden eine bevorzugte Behandlung ihrer Einwohner zwar möglich, aber diese Ungleichbehandlung muss durch Sachgründe gerechtfertigt sein. In diesem Fall ist nicht erkennbar, dass die Beklagte legitime Ziele verfolgt, die eine derartige Benachteiligung von ausländischen Besuchern rechtfertigen könnten.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 2 BvR 470 08 vom 19.07.2016
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 18 AEUV, Art 56 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 134 BGB, § 812 BGB, Art 12 EG, Art 49 EG
[bns]
 

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