Der bei einem Bauunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte Arbeitnehmer wurde im entschiedenen Fall überwiegend auf Baustellen in Dänemark eingesetzt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er den üblichen Lohn für Arbeitnehmer in Dänemark. Das BAG sprach dem Maurer den Mindestlohn Ost zu.