Dabei ist auch unschädlich, wenn das Kündigungsschreiben dem Ehegatten nicht zuhause sondern an seinem Arbeitsplatz übergeben wird. Das Kündigungsschreiben gilt zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem unter normalen Umständen mit einer Weitergabe der Kündigung zu rechnen ist.
Im Fall wurde das Küdigungsschreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz am 31.01.2008 übergeben. Dieser nahm das Kündigungsschreiben allerdings erst am nächsten Tag mit nachhause.
Das BAG entschied, dass die Kündigung noch am gleichen Tage zugegangen ist. Der Ehemann sei als geeignete Person zur Entgegennahme von Schreiben anzusehen. Insbesondere wenn die Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung leben, sei noch mit dem Zugang des Schreibens am gleichen Tage zu rechnen, mithin sei der Ehemann geeigneter Empfangsbote.
Normen: BGB § 622 II Nr. 1