In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger vor 40 Jahren bei demselben Arbeitgeber ein Ausbildungsverhältnis absolviert. Nunmehr wurde das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet. Der Kläger hielt die Befristung aufgrund einer Vorbeschäftigung für unwirksam.
Das BAG entschied, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist und daher keine Vorbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darstellt, mithin eine Befristung zulässig ist.