In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde eine Verlängerung einer Probezeit auf weitere 6 Monate und damit insgesamt 12 Monate unter den besonderen Umständen als zulässig erachtet, dass einem behinderten Arbeitnehmer die Gelegenheit zur weiteren Einarbeitung in Begleitung eines Job-Coaches gewährt wurde.
Jedoch stellt das BAG in seinem Urteil klar, dass eine längere Erprobungszeit in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen muss.
Normen: TzBfG § 14 I 2 Nr. 5