Dabei ist die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Arbeitnehmers auszulegen.
In dem entschiedenen Fall standen dem Kläger 30 Tage Urlaub im Jahr zu. Der Arbeitnehmer kündigte dem Kläger Mitte November 2006 zu Ende März 2007 und stellte den Kläger unter Anrechnung der Urlaubstage und Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärte, machte der Kläger Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend, weil ihm der Arbeitgeber nach seiner Meinung für Januar bis März 2007 nicht den vollen Jahresurlaub gewährte, sondern nur 7,5 Tage Teilurlaub für Januar bis März 2007, neben dem Urlaub aus 2006.
Das BAG gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Demnach muss der Arbeitgeber hinreichend deutlich machen, in welchem Umfang er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will, wobei Zweifel bei der Freistellungserklärung zulasten des Arbeitgebers gehen.