Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht im vollen Umfang zu Beginn des Jahres und umfasst auch die Monate der künftigen Elternzeit.
Jedoch kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel je vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub.