Ob eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung vorliegt, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln.
Danach liegt eine eigenständige vom Gesetz abweichende Regelung vor, wenn der Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheidet oder aber die tarifvertraglichen Regelungen wesentlich von den Übertragungs- und Verfallsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zum Verfall des Mehrurlaubs, so ist grundsätzlich eine Gleichlauf der gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüche anzunehmen.