Ein Anspruch auf eine Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis kann nur hergeleitet werden, wenn eine Nichtübernahme nur wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat erfolgt. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bedarf es des Nachweises eines Kausalzusammenhanges zwischen der Betriebsratszugehörigkeit und der Nichtübernahme.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 13 Sa 1549 11 vom 04.11.2011
Normen: KSchG § 15; BetrVG § 103, 78 S. 2