In dem entschiedenen Fall versandte ein Konkurrenzunternehmen eines anderen Unternehmens an die Mitarbeiter Nachrichten mit der Formulierung: "Sie wissen ja wohl bei welchem Unternehmen sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung" . Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Demnach stellt eine solche Formulierung eine Herabwürdigung des Konkurrenzunternehmens dar, ohne eine sachliche Begründung zu enthalten. Eine solche Formulierung lässt sich nur als Versuch des Abwerbens verstehen. Auch handelt es sich dabei um eine geschäftliche Handlung, wenn der Mitarbeiter auf der Plattform kein Profil als Privatperson erstellt hatte, sondern unter dem Profil der Firma aufttritt.
Normen: UWG § 4 Nr. 7, 10