Hintergrund: Während der Elternzeit ist eine vorzeitige Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig.
Diese Voraussetzungen sah die klagende katholische Pfarrkirchenstiftung als Betreiberin eines Kindergartens als erfüllt an, da ihr von der in Elternzeit befindlichen Leiterin des Kindergartens mitgeteilt worden war, dass sie während dieser Zeit eine Lebenspartnerschaft mit ihrer Partnerin eingegangen sei. Das wertete die Arbeitgeberin als einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre und begehrte die entsprechende Genehmigung von Seiten der Behörde. Diese folgte dem Anliegen jedoch nicht und führte aus, dass sie sich bei ihrer Entscheidung nicht von weltanschaulichen Motiven leiten lassen dürfte, weshalb die Entscheidungsgründe der Kirche für sie nicht bindend seien. Damit unzufrieden, klagte die Kirche. Erfolglos, wie das Gericht verkündete.
Demnach sei das Selbstbestimmungsrecht der Kirche zwar zu berücksichtigen, jedoch würde dem Interesse der Kindergärtnerin an einem geregelten Erwerbsleben und an einer Einhaltung der Kündigungsfristen ein höherer Stellenwert zukommen. Das kirchliche Interesse an einer vorzeitigen Kündigung während der Elternzeit müsste hinter diesem Interesse zurück stehen.