Dabei ist die Regelung des TVöD wonach es für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung Voraussetzung ist, dass am 1.12. des Jahres ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht, rechtswirksam. Insbesondere liegt keine mittelbare Benachteiligung vor, wenn der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht von dem Alter des Beschäftigten abhängt und ältere Arbeitnehmer nicht überproportional beeinträchtigt bzw. betroffen werden.