Zwar darf der Arbeitgeber im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung Leiharbeitnehmer einsetzen. Die Beschäftgung darf jedoch nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen, auch wenn der Leiharbeitnehmer nur "vorübergehend" auf dem Dauerarbeitsplatz beschäftigt wird.
Das Merkmal der "vorübergehenden" Beschäftigung ist nicht personenbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu betrachgten, so dass ein Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen nicht zulässig ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 4 TaBV 1163 12 vom 19.12.2012
Normen: AÜG § 1I S. 2