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Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich ihre Arbeitgeber anzeigen

Sofern die Aussagen der Wahrheit entsprechen und es sich nicht um eine Racheaktion des Arbeitnehmers handelt, darf dieser grundsätzlich eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstatten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Zugführer bereits mehrfach wegen zu schnellen Fahrens abgemahnt worden. Er seinerseits hatte seinen Arbeitgeber mehrfach auf gravierende Mängel in den Zügen hingewiesen ohne das diese behoben wurden. Im Gespräch mit einem bei der Polizei beschäftigten Nachbarn teilte der Zugführer diesem seine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Züge mit und führte aus, dass er aufgrund von Problemen mit den Bremsen Angst hätte diese im Notfall zuverlässig zu stoppen. In der Folge informierte der Nachbar das zuständige Eisenbahnbundesamt und so erfuhr aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen auch das Zugunternehmen von den Äußerungen des Mitarbeiters. Es folgte die außerordentliche Kündigung. Vor Gericht hatte diese keinen Bestand.

Bei dem Gespräch mit seinem Nachbarn ging es dem Zugführer nicht um ein "Anschwärzen" seines Arbeitgebers, zumal er den Polizisten auch um einen vertraulichen Umgang mit den Informationen gebeten hatte. Das Gespräch suchte er vielmehr wegen seiner Ängste und Gewissenskonflikte. Zwar hätte er zunächst das Gespräch mit den Verantwortlichen im Betrieb suchen müssen, jedoch stellt das Gespräch mit dem Nachbarn keinen so gravierenden Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, dass die Kündigung gerechtfertigt ist.
 
Landesarbeitsgericht München, Urteil LAG M 4 Sa 391 09 vom 01.04.2010
Normen: §§ 626, 242 BGB
[bns]
 

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