Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, nach welchen Arbeitnehmer zur Geheimhaltung über sämtliche Betriebsinterna verpflichtet sind. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz muss diese Pflicht jedoch mit dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung abgewogen werden. Dieses Interesse der Arbeitnehmer an freier Kommunikation und Kritik muss nur dann hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers zurückstehen, wenn dieser ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an den einer Geheimhaltung der betreffenden Information geltend macht.
Handelt es sich nicht um solche Informationen, hat der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auch keinen Unterlassungsanspruch.