Eine Änderung der bisherigen vertraglichen Vereinbarung darf nur ordnungsgemäß und nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen werden. Folglich trägt die Beweislast der Arbeitgeber.
Sinn dessen ist es, den gegenseitigen Vertrauensschutz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gewährleisten.
Ändert sich zudem die Vergütungsordnung im Ganzen, bleiben aber sowohl die Tatbestandsmerkmale der Tätigkeit identisch, als auch die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierungen weitgehendst gleich, ist nach der Rechtsprechung die Einstufung in eine niedere Gehaltsstufe zulässig. Das Vertrauen der Arbeitnehmerin ist in diesem Fall nicht mehr schutzwürdig. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer trotz der Umgruppierung in der Entgeltgruppe zu belassen besteht mithin nicht.