Ausgeschrieben war eine Referententätigkeit, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Deutschland anzufertigen.
Die Klägerin sieht in der Nichtbeachtung Ihrer Bewerbung eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und begehrt von der Beklagten Entschädigung. Das Gericht gab dem Begehren nach und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomontasgehalts zu.
Eine Ablehnung aus religiösen Gründen dürfe nur dann gerechtfertigt sein, sofern eine Religionszugehörigkeit bzw. Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle erforderlich und wesentlich sei. Hier ist solch ein Erfordernis nicht ersichtlich. Im Übrigen könne sich die Kirche nicht auf Artikel 140 GG berufen und damit auf Ihr Selbstbestimmungsrecht. Auch liege keine zulässige unterschiedliche Behandlung nach § 9 AGG vor.