Dabei ist die Höhe der Beitragsschuld nicht nach dem vereinbarten Lohn, sondern nach dem geschuldeten Lohn zu bemessen.
Auch ein Beauftragter kann sich im Hinblick auf die Nichtabführung von Sozialabgaben strafbar machen. Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzusetzen. Es kommt darauf an, ob der Beauftragte befugt ist, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten und in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise von dem Inhaber des Betriebs wahrgenommen werden. Der Beauftragte muss eine eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt haben, die bloße Einräumung von Leitungsbefugnissen oder die Einbeziehung in eine unternehmerische Mitverantwortung reicht nicht aus.