Dazu müssen die Kriterien für die Bonusauszahlung im Arbeitsvertrag nicht festgelegt sein noch muss ein Verhältnis der einzelnen Kriterien zueinander festgelegt sein.
Erfolgt die Bonusauszahlung nach billigem Ermessen, hat der Arbeitnehmer lediglich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens.