E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Unangemessene Ausbildungsvergütung bei 20 % unter der branchenüblichen Vergütung

Unterschreitet eine vereinbarte Ausbildungsvergütung die branchenübliche Vergütung bzw.

die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 %, so ist sie als unangemessen und nichtig anzusehen. Der Arbeitgeber schuldet dann dem Auszubildenden den branchenüblichen bzw. tariflichen Lohn.

Es kommt bei der Berechnung der Differenz nicht auf die Leistungsfähigkeit des Auszubildenden oder seine finanziellen Mittel an.

Der Auszubildende kann darüber hinaus jedoch keine Abfindung mehr geltend machen, da Ausbildungsverhältnisse Arbeitsverhältnissen nicht generell gleichzustellen sind. Dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses kommt kein wirtschaftlicher Wert zu, wie bei dem Arbeitsverhältnis, da Ziel des Ausbildungsverhältnisses lediglich das Erreichen des Ausbildungsziels ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 784 11 vom 16.07.2013
Normen: BBiG §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Kuendigung Hamburg, Arbeitszeugnis Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg