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Nichtberücksichtigung von Schwarzarbeit beim Verletztengeld

Nach einem Arbeitsunfall richtet sich die Höhe des Verletztengeldes nach dem bisherigen nachgewiesenen Arbeitseinkommen, mithin nach der letzten Lohnabrechung.


In dem entschiedenen Fall ging es um einen Bauarbeiter der auf einer Baustelle zuletzt als Einschaler arbeitete. Bei Einschalungsarbeiten verletzte sich der Arbeiter schwer, als eine Decke auf ihn herabstürzte. Das Verletztengeld wurde daraufhin anhand der letzten vorgelegten Lohnabrechnung des Arbeiters berechnet, mithin wies diese eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden aus. Der Arbeiter wendete dagegen jedoch ein, dass er tatsächlich mindestens 40 Wochenstunden auf der Baustelle arbeite.

Das Gericht entschied, dass es auf etwaig geleistete Schwarzarbeit nicht ankommen könne und nur die nachgewiesene wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden kann.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG Hessen L 9 U 109 17 vom 25.10.2019
[bns]
 

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