E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitgeber kann bei Rücknahme einer Kündigung in Annahmeverzug geraten

Weigert sich ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung anzunehmen, so kann er damit in Annahmeverzug kommen.

Auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt. Dies kann insbesondere anzunehmen sein, wenn er zuvor durch die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat.

Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer "Rücknahme" der Kündigung nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 251 16 vom 24.05.2017
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Pflichtverletzung Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Schutz vor Diskriminierung, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Aufhebungsvertrag Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg