Voraussetzung für eine Befristung ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt.
Bei der Befristung ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist jedoch nicht erforderlich.