Das auf ?Wunsch des Mitarbeiters? beendete Arbeitsverhältnis ist damit der auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuführende Beendigungstatbestand.
Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weshalb sie unwirksam ist und ersatzlos entfällt. Sie ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.
Durch den mit einer solchen Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck wird die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig eingeschränkt.