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Keine Anrufung der Einigungsstelle mehr bei vorsorglicher Abhilfe durch den Arbeitgeber

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.

Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde des Arbeitgebers für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung und hilft ihr nur vorsorglich ab, so besteht kein Raum mehr für die Bestellung einer Einigungsstelle.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 4 TaBV 136 19 vom 17.12.2019
[bns]
 

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