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Keine Kündigung bei Fehlern die auch der Führungsetage passiert sind

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


In dem entschiedenen Fall hat der Mitarbeiter einer Bank und gleichzeitiger Kläger im Kündigungsschutzverfahren elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen und Immobilienkredite bewilligt, die er nicht hätte bewilligen dürfen.

Das Gericht entschied, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam war, da ähnliche Fehler auch auf Vorstandsebene getätigt wurden und der Kläger 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hat. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen war.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 6 Sa 420 20 vom 11.12.2020
[bns]
 

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