E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zuschläge auch für Betriebsrat

Ein Arbeitnehmer hat nach seiner Wahl zum Betriebsrat auch dann Anspruch auf die bisherigen Zuschläge, wenn er für die zugehörigen Arbeiten nicht mehr eingesetzt wird.

Betriebsräte dürfen aufgrund ihrer Stellung gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden noch durch die Annahme der Wahl selbst Nachteile erleiden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er selbst dann die bisherigen Zuschläge an einen neuen Betriebsrat zahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer für die Tätigkeiten nicht mehr einsetzt, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. Deshalb hatte ein neu gewählter Betriebsrat Anspruch darauf, die Zuschläge für Sonntagsarbeit zu erhalten, die er bis zu seiner Wahl regelmäßig abgeleistet hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Mehrarbeit Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg