E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Korrigiertes Arbeitszeugnis darf nicht schlechter sein

Ein Arbeitszeugnis, das aus Form- oder Inhaltsgründen korrigiert werden muss, darf nicht dabei verschlechtert werden.

Der Arbeitgeber darf die Bewertung der Arbeitsleistung in einem Zeugnis nur dann nachträglich verschlechtern, wenn Umstände ans Licht gekommen sind, die diese Änderung rechtfertigen. Solange das Zeugnis alleine aus formalen oder inhaltlichen Gründen korrigiert wird, darf nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Verschlechterung vorgenommen werden.

Erst, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine schlechtere Bewertung des Arbeitnehmers rechtfertigen und beim erstmaligen Ausstellen des Zeugnisses noch nicht bekannt waren, ist die Herabsetzung des Leistungsurteils zulässig. Der beklagte Arbeitgeber, der bei der Beseitigung eines Rechtschreibfehlers die Leistungsbewertung von "stets einwandfrei" auf "einwandfrei" herabgesetzt hatte, musste daher ein neues Zeugnis mit der ursprünglichen Beurteilung ausstellen.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Pflichtverletzung Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg