E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zweckbefristung muss den Zweck ausdrücklich nennen

Soll ein Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung eines bestimmten Ziels befristet werden, muss der Zweck ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt sein.

Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen einem strengen Schriftformerfordernis, dessen Verletzung zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt. Soweit ein Arbeitsverhältnis für die Erreichung eines bestimmten Zwecks befristetet werden soll, muss dieser Zweck möglichst konkret und präzise im Arbeitsvertrag genannt sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte, dass eine unbestimmte Zweckbefristung in Verbindung mit einer Prognose über das voraussichtliche Erreichen des Zwecks nicht ausreichend ist. Das gilt nach dem Urteil sogar dann, wenn der Zweck in einem vorhergehenden Arbeitsvertrag genau bezeichnet war, der durch den aktuellen Vertrag nur fortgeführt wurde. Maßgeblich ist nur der aktuelle Vertrag, und wenn der nur eine unklare Formulierung enthält, ist das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Anwalt Vorruhestand Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg