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Fotos vom Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken


12.05.2014

Soziale Netzwerke haben Hochkonjunktur. Manche teilen hier eine ganze Menge mit, teilweise sogar völlig öffentlich für Jedermann einsehbar. Vorsicht ist aber mit der Veröffentlichung von Fotos vom Arbeitsplatz bzw. aus dem Arbeitsalltag geboten, insbesondere wenn sie Bezug zu Dritten haben.

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin eines Krankenhauses unerlaubt aufgenommene Fotografien von einem Patienten online gestellt hatte (Urt. v. 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13). Sie war als Gesundheits- und Krankenpflegerin auf der Kinderintensivstation des Krankenhauses beschäftigt. Dabei betreute sie auch ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin kümmerte sich in der Folge besonders um das Kind und baute eine Nähebeziehung auf. Dabei machte sie Fotos von dem Kind und veröffentlichte sie auf ihrem Auftritt eines sozialen Netzwerkes. Teilweise versah sie diese Fotos mit Kommentaren, wobei auch der Tod der Zwillingsschwester mitgeteilt wurde. Als die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß. Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und klagte dagegen.

Die Erstinstanz sah die Kündigung als rechtsunwirksam an. Das LAG bestätigte diese Entscheidung nun.

Es stellte dennoch klar, dass das Verhalten der Klägerin grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das unerlaubte Veröffentlichen von Patientenfotos verstoße nämlich in erheblicher Weise gegen die Schweigepflichten und verletze zudem das Persönlichkeitsrecht des Patienten. Unter Bezugnahme auf soziale Netzwerke stellte es zudem klar, dass dies dort in besonderer Weise zu gelten hat, weil die weitere Verbreitung der Fotos nicht kontrollierbar sei.

Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin aber dennoch nur zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt. Außerordentliche und auch ordentliche Kündigung seien unverhältnismäßig. Denn die Klägerin hatte eine emotionale Bindung zu dem von der Mutter verlassenen Kind aufgebaut. Das Kind war aufgrund der veröffentlichten Fotos letztlich auch nicht identifizierbar. Eine Bloßstellung durch die Fotos habe nicht stattgefunden. Die Veröffentlichung sei vielmehr geeignet gewesen, den oder die Betrachter für das Kind einzunehmen. Außerdem konnte auf den Fotos nicht festgestellt werden, für wen die Klägerin arbeitet. Es gab jedoch auf keinen Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin derartige Veröffentlichungen billigen würde. Nachdem die Arbeitgeberin der Klägerin erste Vorhalten machte, entfernte die Klägerin die Fotos von Ihrem Auftritt in dem sozialen Netzwerk.

Daher konnte in diesem speziellen Fall bei einer Abwägung aller Umstände von der Arbeitgeberin erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Revision an das BAG wurde nicht zugelassen.

Auch wenn es also stets auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt, so ist generell beim Umgang mit sozialen Netzwerken höchste Vorsicht geboten. Dies gilt natürlich nicht nur im Kontext mit der Arbeitsstelle, sondern auch im privaten Bereich. Viele Nutzer gehen jedoch völlig unbedarft mit sozialen Netzwerken um. Es gibt eine Vielzahl von Veröffentlichungen, die mitleids- und aufmerksamkeitserhaschend sind und auch sein sollen, und zwar auch wenn es Dritte betrifft. Im vorliegenden Fall waren die Veröffentlichungen nicht nur moralisch fragwürdig, sondern im Hinblick auf die Schweigepflicht und das Persönlichkeitsrecht des Kindes auch rechtlich brisant. Es lagen klare Verletzungen vor! Hierüber wird vor dem Veröffentlichen von Inhalten mit Bezug zu Drittpersonen selten oder gar nicht nachgedacht. Es ist jedoch geboten, den eigenen Umgang mit sozialen Netzwerken und die Frage, was dort veröffentlicht wird gerade in Bezug auf Dritte zu überdenken. Sonst können im Einzelfall sogar der Verlust des Arbeitsplatzes und auch strafrechtliche Sanktionen drohen.

Autor: RA Philipp Wesemann

 
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