Arbeitszeugnis
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO). Die Formulierung des Zeugnisses ist, dem Grundsatz nach, allein Sache des Arbeitgebers. Zudem darf ein Zeugnis in sich nicht widersprüchlich sein. Hierbei taucht immer wieder die Frage auf, ob es „verschlüsselte oder doppelbödige“ Zeugnisformulierungen gibt.
Gewerkschaftskreise erheben den Vorwurf, die Arbeitgeber benutzten für die Zeugnisausstellung einen „Geheimcode“.
Es ist das Verdienst der Sprachwissenschaft, eine Reihe beschönigender Zeugnisformulierungen nebst Übersetzung erstmals vollständig veröffentlicht und ausgewertet und damit für die Rechtsprechung nutzbar gemacht zu haben.
Wie schwer die einzelnen Formulierungen in Klartext übersetzbar sind, hängt von der Art der Verschlüsselung und von den Vorkenntnissen des Beurteilten oder Deutenden ab. Je geringer das Vorwissen des Beurteilten oder Deutenden ist, desto eher wird er den in ihrer alltagssprachlichen Bedeutung harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen.
Häufig bedeutet Lob Kritik. Lassen Sie sich daher umfassend anwaltlich beraten.