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Vertragliches Wettbewerbsverbot

Die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb ergibt sich für Handlungsgehilfen unmittelbar aus § 60 HGB. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der ohne besondere vertragliche Abrede auf alle Arten von Arbeitsverhältnissen übertragbar ist.

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer daher grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitgeber hingegen gestattet.

 

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