Kündigungsschutz Hamburg
Ebenfalls kommt eine betriebsbedingte Kündigung auch als außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. In der Praxis handelt es sich allerdings um Ausnahmefälle. Der wichtige Grund muss für die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung sehr schwerwiegend sein. So sehr, dass für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Der Arbeitgeber trägt das Unternehmerrisiko und Gründe für die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung liegen in seiner Sphäre. Daher rechtfertigen dringende betriebliche Erfordernisse regelmäßig noch nicht eine fristlose Arbeitgeberkündigung. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2003 (Az.: 2 AZR 173/01).