E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Top-Leistung schützt nicht vor Kündigung

Die Entlassung eines Arbeitnehmers stellt auch dann keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn dieser erst fünf Monate vor der Kündigung mit einem überschwänglichen Lob und einer Gehaltserhöhung von einem Wechsel zu einer neuen Firma abgehalten wurde.


Diese bittere Erfahrung musste ein Arbeitnehmer kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln machen. Als er zwecks Antritt einer neuen Arbeitsstelle seine Kündigung erklären wollte, bezeichnete sein bisheriger Chef ihn als "besten" und "vertrauensvollsten" Mitarbeiter, der zudem noch die besten Umsätze für den Betrieb erwirtschaften würde. Im Zusammenspiel mit einer Gehaltserhöhung von 500 Euro konnte der Arbeitnehmer von einem Wechsel abgehalten werden. Trotz dieses Geschehens erhielt er fünf Monate später die ordentliche Kündigung.

Diese erklärte das Gericht für rechtmäßig und wies darauf hin, dass das seinerzeitige "Halten" des Arbeitnehmers mittels der Gehaltserhöhung nicht anders zu bewerten ist als die Abwerbung eines Arbeitnehmers von einem anderen Arbeitgeber. In einem solchen Fall steht dem "neuen" Chef die gesetzliche Freiheit zu, den Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate nach Antritt der "neuen" Stelle zu entlassen, ohne das er die Kündigung begründen muss. Da für eine solche Entlassung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit keine verständigen, sinnvollen oder sachlichen Gründe erforderlich sind, ist somit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gegeben.

Vor dem Hintergrund dieser Sichtweise hätte der in dem zugrunde liegenden Sachverhalt betroffene Arbeitnehmer den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für eine gewisse Zeit mit seinem Chef vereinbaren müssen. Da er selbiges unterließ war die Entlassung nicht zu beanstanden.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG K 4 Sa 569 12 vom 28.09.2012
Normen: § 23 I KSchG, § 242 BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-01 wid-149 drtm-bns 2024-11-01
Abmahnung Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg